Allgemeine Geschäftsbedingungen – sind sie wichtig?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGBs genannt, oder das Kleingedruckte in einem Vertrag kennt jeder. Wer über das Internet Geschäfte oder Verträge abschließen will, sollte die AGB in der Webseite integrieren. Eine gesetzliche Pflicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden gibt es nicht, aber sie bieten die Möglichkeit Haftungsrisiken auszuschließen. Wenn das Internetportal keine AGB aufweist gelten die gesetzlichen Regelungen. Wer alle Risiken ausschließen will, lässt eine rechts- und abmahnsichere AGB vom Anwalt erstellen.
Auf einige Klauseln sollte verzichtet werden
In den AGBs gibt es ein paar Klauseln die oft Gegenstand von Abmahnungen sind. So sollte auf Teillieferungsklauseln verzichtet werden. Wer die Teillieferungsklausel in der AGB aufnimmt und darin regelt, dass Teillieferungen zulässig sind verstößt gegen das BGB. „Für den Kunden zumutbare Teilleistungen sind zulässig“ ist ebenfalls eine Regelung mit der man sich auf dünnem Eis bewegt, aber wahrscheinlich nicht abgemahnt wird. Besser ist in diesem Fall auf die Klausel zu verzichten. Die Kunden während dem Bestellvorgang wählen zu lassen, ob sie mit Teillieferungen einverstanden sind.
Haftungsausschluss – eine heikle Klausel
Salvatorische Klauseln sind fast immer überflüssig, da bei Unwirksamkeit oder einer Regelungslücke gegenüber den Verbrauchern immer die gesetzlichen Regelungen gelten. Außerdem kann es auch hier zu Abmahnungen kommen. Haftungsfreistellungen sind auch heikle Klauseln, die mitunter gegen § 309 Nr. 7a BGB verstoßen. Ein Haftungsausschluss regelt oft das leicht fahrlässige Handeln und geht bei Verletzung von Gesundheit, Körper und Leben zu weit. Bei Haftungsfreistellungsklauseln muss ganz genau darauf geachtet werden, dass für die Haftung bei Verletzung von Gesundheit, Körper und Leben kein Ausschluss erfolgt. Erfüllungsortvereinbarungen sind ausschließlich im kaufmännischen Rechtsverkehr zulässig. Die Anwendung der Erfüllungsortsklausel verstößt gegen §§307, 269 BGB. Für Gerichtsstandvereinbarungen gilt das gleiche und im nicht-kaufmännischen Verkehr verstoßen diese gegen §§ 38, 689 II ZPO. Hier ist genauestens zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte und Geschäfte mit Unternehmen zu unterscheiden. Es gibt noch viele andere mögliche Risiken in den AGBs, wie sich auch in der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung zeigt.
AGB rechts- und abmahnsicher erstellen lassen
Es gibt AGBs die im Internet zum Download bereitgestellt werden. Diese sind allgemein gehalten und in der Regel von jedem nutzbar, aber nicht zu empfehlen. Wer keine eigene AGB erstellen will, kommt vielleicht auf die Idee die eines Konkurrenten zu kopieren. Aber auch davon ist abzusehen, denn zum einen weiß man nicht ob darin alles korrekt ist und zum anderen handelt es sich dabei um einen abmahnfähigen Urheberrechtsverstoß. Dann besteht natürlich auch noch die Möglichkeit eine ganz individuelle AGB von einem Anwalt erstellen zu lassen. Das kostet zwar ein paar Euro, dafür ist die AGB dann aber rechts- und abmahnsicher.
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