Gibt es Versicherungsschutz für Blogbetreiber gegen Unterlassungsansprüche
Betreiber von einem Blog stellen sich mitunter die Frage ob sie sich gegen Risiken versichern können. Bietet eine Rechtschutzversicherung Schutz bei Unterlassungsansprüche? Es sind nur Schadenersatzansprüche versicherbar und eine Rechtschutzversicherung bietet Blogbetreibern somit keinen Schutz. Ein Passus unter Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen sagt aus, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus folgenden Bereichen bezieht:
• Patent- und Urheberrecht
• Marken-Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrecht
• Sonstige Rechte aus geistigem Eigentum
• Kartellrecht
• Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen des Bereiches Wettbewerbsrecht
Mögliche Persönlichkeitsverletzungen sind nur mitversichert, wenn ein konkreter Schadensersatzanspruch von Seiten des Klägers besteht. Dieser muss in direktem kausalen Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung stehen. In der Regel wird es dann allerdings mit dem Versicherungsschutz sehr eng.
Rechtsverletzungen vermeiden
Für Blogbetreiber ist es wichtig zu wissen wie Rechtsverletzungen vermieden werden. Informationen die im World Wide Web bereitgestellt werden, liefern auch Informationen über den Blogbetreiber. Da Rechtsverstöße im Internet für ein großes Publikum zugänglich gemacht werden, sind diese auch einfach zu recherchieren und ziehen oftmals Rechtsstreitigkeiten nach sich. Für Rechtsverletzungen gibt es dann Abmahnungen, einstweilige Verfügungen sowie Klageverfahren, die für einen Blogbetreiber sehr teuer werden können.
Haftungsfälle vermeiden und auf Abmahnungen richtig reagieren
Es ist also wichtig zu wissen, wie Haftungsfälle vermieden und auf Abmahnungen richtig reagiert wird. Rund um die Veröffentlichungen im Blog kommen mehrere Verantwortliche in Betracht:
• Der Betreiber vom Blog, der im Impressum benannt wird und inhaltlich der verantwortliche Informationsanbieter ist
• Der Verfasser von einem Blogbeitrag
• Der Verfasser von einem Kommentar zu einem Beitrag im Blog
• Der Inhaber der Domain unter der ein Blog betrieben wird oder auch der admin-c
Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen den unmittelbar und den mittelbar Verantwortlichen. Unmittelbar Verantwortliche können von einem Betroffenen mit einer kostenpflichtigen Abmahnung direkt an Anspruch genommen werden. Mittelbar Verantwortliche hingegen werden normalerweise erst auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Löschung aufgefordert. Zu einer kostenpflichtigen Abmahnung für den mittelbar Verantwortlichen kommt es erst, wenn er die freiwillige Löschung verweigert. In diesem Fall folgt eine kostenpflichtige Abmahnung oder eventuell ein gerichtliches Verfahren.
Welche Person unmittelbar oder mittelbar für den Rechtsverstoß verantwortlich ist, ist von der Beziehung desjenigen zum Rechtverstoß abhängig.
• Der Verfasser von einem Blogbeitrag und der Verfasser von einem Kommentar sind für ihren Beitrag selbst verantwortlich und können, wenn sie ermittelt werden als unmittelbar Verantwortliche direkt in Anspruch genommen werden.
• Der Anbieter von einem Blog haftet für selbstverfasste Beiträge ebenso wie für von ihm veröffentlichte Gastbeiträge direkt als unmittelbar Verantwortlicher.
• Für Kommentare von Besuchern, die diese innerhalb des Blogs einstellen sieht die Rechtsprechung vor, dass der Blog-Betreiber als sogenannter Mitstörer haftet, wenn er den beanstandeten Beitrag trotz dem Hinweis auf den Rechtsverstoß nicht löscht. Unmittelbar Verantwortlich ist der Betreiber eines Blogs, wenn rechtswidrige Beiträge von Dritten durch den Hauptbeitrag vorhersehbar provoziert werden.
• Wenn der Inhaber einer Domain und der Blog-Anbieter nicht identisch sind und die Domain als Plattform für Blog-Betreiber betrieben wird, haftet der Domain-Inhaber neben dem Blog-Betreiber als mittelbar Verantwortlicher.
• Ob der Admin-C für die unter einer Domain veröffentlichten Inhalte haftet ist umstritten. Nach der derzeitigen Rechtsprechung kommt hier nur eine mittelbare Haftung in Betracht. Da der Admin-C nur über eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Inhalte verfügt, wird die Haftung zum Teil abgelehnt. In besonderen Ausnahmefällen kann der Admin-C unmittelbar verantwortlich sein.
Viele gehen immer noch davon aus, dass durch einen pauschalen Hinweis (Disclamer)die Haftung für das Verhalten von Dritten ausgeschlossen wird. Richtig ist laut dem Landgericht Hamburg ein Hinweis wie „Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von sämtlichen Inhalten der von mir verlinkten Seiten“. Ein Disclamer hat keinerlei Wirkung, so dass Blog-Betreiber und Inhaber einer Domain haftet, wenn trotz dem Hinweis auf einen Rechtsverstoß der beanstandete Link nicht gelöscht wird.
Eine Haftung kann auch ausgelöst werden durch:
• Blogbeiträge die das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Dritten verletzen, wie durch unwahre Behauptungen und ehrverletzende Schmähkritik. Wenn Inhalte Dritter ohne Genehmigung oder Quellenangabe in die eigenen Beiträge eingebunden werden, können die Urheberrechte von Dritten verletzt sein. Bei Corparate-Blogs stellen unlautere Äußerungen mitunter eine Wettbewerbsverletzung dar.
• Kommentare zu einem Blogbeitrag können ebenfalls Rechtsverletzungen verursachen
• Namens- oder Markenrechte Dritter können zudem durch die Domain verletzt werden unter der das Blog veröffentlicht wurde
• Eine Rechtsverletzung können auch sonstige Medieninhalte im Blog darstellen, wie die fehlende Anbieterkennung, ohne Erlaubnis kopierte Bilder oder Ausschnitte von Stadtplänen. Aber auch unzulässige Bannerwerbung wie Werbung für Sportwettenanbieter oder Online-Casinos ohne inländische Genehmigung können eine Rechtsverletzung sein.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten durch einen Blog Rechtsverletzungen zu verursachen. Es gibt aber einige die den Betreibern von Webseiten und Bloggern regelmäßig zum Verhängnis werden.
Die häufigsten Rechtsverletzungen:
• Urheberrecht
• Persönlichkeitsrechte
• Kennzeichen- und Namensrechte
• Wettbewerbsrecht
• Newsletter
Ein Blogbetreiber haftet auf:
• Unterlassung
• Schadensersatz
• Auskunft über das Ausmaß der Rechtsverletzung
• Presserechtliche Ansprüche auf Gegendarstellung
Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen
Mit nur einem Mausklick kann jede Suchmaschine Rechtsverletzungen aufdecken. Um diese von vorneherein zu vermeiden gilt:
• Bevor einer Domain oder ein Titel für das Blog ausgewählt wird ist es wichtig zu prüfen ob bereits Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine kostenlose Recherche möglich. International registrierte Marken und Unternehmensnamen sind bei der Auswahl der Domain ebenfalls zu berücksichtigen. Markenrechte können übrigens auch durch ähnliche Bezeichnungen verletzt werden.
• Für das Blog ist ein Impressum unerlässlich. Bisher ist noch nicht ganz geklärt ob auch private Blogs über so eine Anbieterkennzeichnung verfügen müssen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden ist es besser, wenn Name und Anschrift vom verantwortlichen Betreiber, die E-Mail Adresse und eventuell noch Telefon- und Faxnummer angegeben werden. Bei gewerblichen Blogbetreibern ist ggf. noch die Umsatzsteueridentifikationsnummer hinzuzufügen.
• Um Rechtsverletzungen schnell abzustellen sind die Blog-Kommentare und die im Impressum angegebenen Kontaktmöglichkeiten regelmäßig zu prüfen.
• Für den Versand von Newslettern und Werbe-Mails ist es sicher, wenn die Adressen ausschließlich mit dem confirmed- oder double-opt-in-Verfahren eingeholt werden. Die Richtigkeit der Zustimmung zu Newsletter oder Werbe-Mail sollte man sich durch eine werbefreie Bestätigung-Mail bestätigen lassen und diese anschließend archivieren.
• Um nicht erneut Rechtsverletzungen durch unverlangte E-Mail-Werbung zu begehen wird eine Blacklist für E-Mail-Adressen empfohlen
• Mit einem Wortfilter für Kommentare werden klassische Beleidigungen von vorneherein ausgefiltert.
• Wer auf Nummer sicher gehen will, beauftragt einen Rechtsanwalt mit einem Rechts-Check.
Was tun nach dem Erhalt einer Abmahnung?
Nach einer Abmahnung besteht die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Beilegung des Streites. Der Abgemahnt wird mit der Abmahnung auf eine Rechtsverletzung hingewiesen und hat dann noch die Möglichkeit die Angelegenheit ohne teures Gerichtsverfahren zu klären. Eine Abmahnung zu ignorieren oder ohne stichhaltige Gründe zurückzuweisen kann fatale Folgen haben. Der nächste Schritt ist meistens ein Gerichtsverfahren für die der Abgemahnte die Kosten übernehmen muss. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren sind um ein vielfaches höher, als die der Abmahnung.
Vorgehensweise bei einer Abmahnung:
• Sachverhalt prüfen
• Rechtsverletzung oder beanstandeten Inhalt entfernen
• Nicht selbst antworten, sondern einen Fachmann zu Rate ziehen
• Prüfen ob die geforderten Vertragsstrafen oder Kostenerstattungen zu hoch sind, um Kosten zu sparen und Risiken zu reduzieren. Die Abmahnung wird dadurch aber nicht unwirksam!
Irrtümer über Abmahnungen
• Rechtsmissbräuchliche Abmahnung – eine Massenabmahnung liegt nicht automatisch vor, wenn sehr viele Abmahnungen wegen gleichgearteten Fällen ausgesprochen werden, sondern erst wenn es um die reine Generierung von Kosten geht. Der Abmahnungsempfänger muss den entsprechenden Beweis erbringen. In der Praxis sind vom Gericht festgestellte rechtsmissbräuchliche Massen- oder Serienabmahnungen eher Ausnahmen. Nicht rechtsmissbräuchlich sind Abmahnungen wegen Urheber- und Kennzeichenrechtsverletzung. Der Urheber oder Rechtsinhaber kann beliebig viele Rechtsverletzungen mit einer Vielzahl von Abmahnungen ahnden.
• Überhöhter Streitwert oder zu breit gefasster Unterlassungsanspruch macht eine Abmahnung nicht unwirksam. Der Abgemahnte muss eine Wiederholungsgefahr beseitigen und die die Kosten eventuell im angemessenen Umfang zu erstatten. Beim Streitwert handelt es sich übrigens nicht um den Schaden der durch die Rechtsverletzung verursacht wurde, sondern am Interesse des Verletzten gemessen, damit diese Rechtsverletzung nicht erneut begangen wird.
• Eine kurze Fristsetzung ist bei Rechtsverletzungen im Internet üblich. Die Abmahnung wird dadurch nicht unwirksam. Hier gilt dann statt der vorgegebenen Frist eine angemessene Frist, innerhalb der reagiert werden muss um Folgekosten zu vermeiden.
• Die Original-Vollmacht muss bei einer Abmahnung muss erst auf Nachfrage vorgelegt werden. Wer eine Abmahnung wegen der fehlenden Vollmacht zurückweist geht ein hohes Risiko ein.
• Die Schriftform für eine Abmahnung muss nicht schriftlich, sondern kann auch per E-Mail erfolgen. Telefonische Abmahnungen sind ebenfalls wirksam, was aber eher selten praktiziert wird.
• Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Der Einwand nichts von der Rechtsverletzung gewusst zu haben ist nicht von Belange, denn vor allem Unterlassungsansprüchen sind normalerweise verschuldensunabhängig.
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